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   BVerfG, 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08 (1)   

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https://dejure.org/2008,7228
BVerfG, 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08 (1) (https://dejure.org/2008,7228)
BVerfG, Entscheidung vom 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08 (1) (https://dejure.org/2008,7228)
BVerfG, Entscheidung vom 13. November 2008 - 1 BvR 1192/08 (1) (https://dejure.org/2008,7228)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der gegen den zumindest rechtlichen Vater angeordneten Verpflichtung zur Erduldung abstammungsklärender Untersuchungen i.R.e. Vaterschaftsanfechtungsverfahrens; Schutzbereich des elterlichen Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG bezogen auf das Interesse ...

  • Judicialis

    BGB §§ 1600 ff.; ; BGB § ... 1600b Abs. 1; ; BGB § 1600b Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1600a Abs. 4; ; BVerfGG § 34a Abs. 2; ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b; ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 6; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 2 Satz 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 14, 421
  • NJW 2009, 425
  • FamRZ 2009, 189 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08
    Das Interesse des rechtlichen Vaters am Fortbestand des Elternrechts korrespondiert mit dem Interesse des Kindes am Erhalt seiner rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung (vgl. BVerfGE 38, 241 ; 108, 82 ; 117, 202 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, FamRZ 2008, S. 845).

    Denn das Anfechtungsverfahren dient nicht vorrangig der Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung, vielmehr der Herstellung einer Übereinstimmung von biologischer und rechtlicher Vaterschaft (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 117, 202 ).

  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08
    Das Interesse des rechtlichen Vaters am Fortbestand des Elternrechts korrespondiert mit dem Interesse des Kindes am Erhalt seiner rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung (vgl. BVerfGE 38, 241 ; 108, 82 ; 117, 202 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, FamRZ 2008, S. 845).

    Denn das Anfechtungsverfahren dient nicht vorrangig der Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung, vielmehr der Herstellung einer Übereinstimmung von biologischer und rechtlicher Vaterschaft (vgl. BVerfGE 108, 82 ; 117, 202 ).

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08
    Das Interesse des rechtlichen Vaters am Fortbestand des Elternrechts korrespondiert mit dem Interesse des Kindes am Erhalt seiner rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung (vgl. BVerfGE 38, 241 ; 108, 82 ; 117, 202 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, FamRZ 2008, S. 845).
  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08
    Dagegen steht das mit Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung (BVerfGE 79, 256) dem Interesse des Vaters auf Erhalt seines Elternrechts im Anfechtungsverfahren nur indirekt gegenüber.
  • BVerfG, 16.01.2003 - 2 BvR 716/01

    Anwesenheit im JGG-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08
    Dabei können die Eltern grundsätzlich frei von staatlichem Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 107, 104 ).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 1 BvR 1526/02

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08
    Damit erledigt sich der Antrag auf Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 1526/02 -).
  • BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BVerfG, 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08
    Das Interesse des rechtlichen Vaters am Fortbestand des Elternrechts korrespondiert mit dem Interesse des Kindes am Erhalt seiner rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung (vgl. BVerfGE 38, 241 ; 108, 82 ; 117, 202 ; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 -, FamRZ 2008, S. 845).
  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind

    Selbst wenn dem Kind eine Möglichkeit zur Klärung seiner Abstammung außerhalb der Eltern-Kind-Zuordnung eröffnet ist, wie etwa im geltenden Recht mit § 1598a Abs. 1 Nr. 3 BGB, kommt dessen Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung bei der Ausgestaltung der rechtlichen Elternschaft insoweit Bedeutung zu, als bei Zweifeln an der Abstammung ein Interesse des Kindes daran bestehen kann, die bisherige rechtliche Vaterschaft zu beenden und dem leiblichen Vater auch die rechtliche Vaterschaft zu eröffnen (vgl. insoweit BVerfGK 14, 421 ).

    Entscheidet sich der Gesetzgeber für eine auf zwei Personen beschränkte Elternschaft auf der Statusebene, schützt das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG den rechtlichen Vater einerseits in seinem möglichen Interesse am Fortbestand des Eltern-Kind-Verhältnisses selbst bei Zweifeln an der leiblichen Abstammung des Kindes (vgl. BVerfGK 14, 421 ).

  • BGH, 18.03.2020 - XII ZB 321/19

    Vaterschaftsanfechtung durch Mutter: Voraussetzungen; rechtsgeschäftlicher

    Zur elterlichen Sorge gehört auch die Entscheidung, ob eine bestehende Vaterschaft angefochten werden soll (BVerfGK 14, 421 = NJW 2009, 425 f.).

    Dem steht zum einen das ebenfalls durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Recht des (rechtlichen) Vaters am Fortbestand seiner Elternstellung gegenüber (vgl. BVerfGK 14, 421 = NJW 2009, 425, 426).

  • OLG Saarbrücken, 11.12.2017 - 6 UF 110/17

    Zeugung eines Kindes im Wege heterologer Insemination: Kindeswohldienlichkeit der

    Auf Seiten des Kindes ist dessen Anspruch auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG zu beachten; denn in dieses wird eingegriffen, wenn eine bestehende Eltern-Kind-Zuordnung als Statusverhältnis beseitigt wird (vgl. BVerfG FamRZ 2014, 449; NJW 2009, 425; BGH FamRZ 2015, 240).

    Denn dann erfolgt die Anfechtung der Vaterschaft nicht mit dem Ziel, dem Kind die Klärung seiner genetischen Abstammung und die Zuordnung zu seinem biologischen Vater zu eröffnen, zumal das Anfechtungsverfahren ohnehin nicht vorrangig der Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, sondern vielmehr der Herstellung einer Übereinstimmung von biologischer und rechtlicher Vaterschaft dient (BVerfG NJW 2009, 425).

    Vielmehr steht dann von Verfassungs wegen das genannte Interesse des Kindes am Bestand seiner rechtlichen Vater-Kind-Beziehung im Vordergrund (BVerfG NJW 2009, 425).

  • BGH, 10.10.2012 - XII ZB 444/11

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Anfechtbarkeit einer Entscheidung über einen

    (3) Soweit die Rechtsbeschwerde weiter geltend macht, dass durch die Verfahrensaussetzung auch das Grundinteresse des betroffenen Kindes an der Kenntnis von seiner tatsächlichen Abstammung beeinträchtigt wird, ist darauf hinzuweisen, dass ein Anfechtungsverfahren nicht vorrangig der Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung, sondern vielmehr der Herstellung einer Übereinstimmung von biologischer und rechtlicher Vaterschaft dient (vgl. BVerfG NJW 2009, 425, 426).
  • OLG Saarbrücken, 27.04.2015 - 9 WF 13/15

    Abstammungssache: Zeugnisverweigerungsrecht eines Jugendamtsmitarbeiters für

    Da der vermeintliche biologische Vater nicht auffindbar ist, kann das Kind im Anfechtungsverfahren entweder bestätigt erhalten, dass sein rechtlicher Vater auch der biologische Vater ist oder dass es nicht von seinem rechtlichen Vater abstammt, und damit keine positive Kenntnis von seiner Abstammung erhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13. November 2008, 1 BvR 1192/08, NJW 2009, 425).
  • OLG Koblenz, 08.11.2012 - 2 U 834/11

    Stufenklage um Pflichtteilsansprüche - Abstammung eines Pflichtteilsberechtigten

    Die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers für eine statusrechtliche Sperrwirkung, die grundsätzlich nur im Rahmen eines - besonderen Anforderungen unterliegenden - Verfahrens überwunden werden kann, hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner zahlreichen Entscheidungen zum Recht der Vaterschaftsanfechtung (vgl. BVerfG, NJW 2007, 753; 2009, 423; 2009, 425; 2010, 3772; FamRZ 2010, 1235) nämlich nicht beanstandet.
  • OLG Saarbrücken, 30.09.2010 - 6 UF 86/10

    Sorgerechtsverfahren: Anforderungen an die Gestaltung eines Eilverfahrens;

    Im Ausgangspunkt zutreffend erinnert sie allerdings, dass das Familiengericht bereits deutlich früher eine einstweilige Regelung der elterlichen Sorge hätte treffen müssen; denn das Familiengericht muss im Lichte der in Rede stehenden Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in angemessener Zeit entscheiden (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 189).
  • OLG Düsseldorf, 31.03.2014 - 7 UF 35/13

    Teilweise Entziehung der elterlichen Sorge hinsichtlich des Rechts des Vaters zur

    Denn das Anfechtungsverfahren dient nicht vorrangig der Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung, vielmehr der Herstellung einer Übereinstimmung von biologischer und rechtlicher Vaterschaft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08 -).
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